JudikaturJustizRS0095833

RS0095833 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 1995

Unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Inhaltes und Sinngehaltes der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung bestand im konkreten Fall für die Annahme eines Mißverständnisses der Geschworenen über die für den subjektiven Tatbestand des Vergehens nach § 279 Abs 1 StGB ausreichende Vorsatzform des dolus eventualis kein Grund; wurde doch in der Belehrung zu den einzelnen Hauptfragen unmißverständlich darauf hingewiesen, daß für die Erfüllung des hier aktuellen Tatbestandes bedingter Tatvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) genügt. Die zusätzliche Anführung der Vorsatzform der Absicht in der Instruktion konnte sohin unter den gegebenen Umständen keineswegs zur irrigen Annahme der Geschworenen führen, daß die Deliktsverwirklichung nach § 279 Abs 1 StGB absichtliches Handeln des Täters im Sinne des § 5 Abs 2 StGB erfordere.