JudikaturJustizRS0095823

RS0095823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1990

Auf der subjektiven Tatseite genügt, daß der Täter irgendeinen Einfluß auf das Rechtsleben bezweckt. Hingegen ist weder ein besonderer - über die schon im (zielgerichteten) Gebrauch des Falsifikats gelegene Irreführung über die Person des Ausstellers hinausgehender - Täuschungsvorsatz, noch ein Schädigungsvorsatz erforderlich.

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3