JudikaturJustizRS0095728

RS0095728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1975

Die "Ankündigung" im Sinne des Art VII StGNov 1929 muß ihrem Inhalt nach dazu bestimmt sein, Sexualbeziehungen in einer gegen die guten Sitten grob verstoßenden Weise wirklich zustandezubringen, mag dem Täter auch kein Erfolg beschieden sein. Die Ankündigung muß die Möglichkeit zu solchen Beziehungen unmittelbar (Gelegenheitsmacherei) eröffnen.