RS0095728 – OGH Rechtssatz
RS0095728 – OGH Rechtssatz
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Die "Ankündigung" im Sinne des Art VII StGNov 1929 muß ihrem Inhalt nach dazu bestimmt sein, Sexualbeziehungen in einer gegen die guten Sitten grob verstoßenden Weise wirklich zustandezubringen, mag dem Täter auch kein Erfolg beschieden sein. Die Ankündigung muß die Möglichkeit zu solchen Beziehungen unmittelbar (Gelegenheitsmacherei) eröffnen.