JudikaturJustizRS0095715

RS0095715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1996

Eine Gläubigerbenachteiligung tritt nicht nur dann ein, wenn die Weiterführung der Geschäfte insgesamt zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Gemeinschuldners führt, sondern auch in jenen Fällen, in denen durch willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger oder durch das Eingehen neuer Schulden der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird.

Entscheidungen
4