JudikaturJustizRS0095685

RS0095685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1992

Die Bestimmung des § 266 Abs 1 StGB gilt gemäß § 261 Abs 1 StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tir GdWO 1991 (siehe §§ 40, 49) vorsieht - zählt. Gemäß § 261 Abs 2 StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich. Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt ist nach § 266 Abs 1 StGB strafbar. Die Meinung, ermächtigt zu sein, für jemand anderen die Unterschrift leisten zu dürfen, bedeutet nicht, von dieser Person auch zur Unterschrift beauftragt zu sein.