JudikaturJustizRS0095532

RS0095532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2014

Der Gesellschafter einer OHG kann sich durch übermäßige Entnahme einer Untreue schuldig machen. Zum Begriff des Mißbrauches, der Geflissenlichkeit und der gewinnsüchtigen Absicht bei der Untreue. Weder Irrtum über den Begriff des fremden Vermögens, noch tätige, Reue, noch ein Deckungsfonds schließen die Strafbarkeit aus. Der Vermögensnachteil muß in der Person des Vertretenen, nicht bloß in Vermögen eines Dritten eintreten.

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8