JudikaturJustizRS0095517

RS0095517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an, nicht aber auf den vom Machthaber im Wege der Verwertung des durch seinen Befugnismißbrauch Erlangten (geraume Zeit später) erzielten Vorteil.

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12