JudikaturJustizRS0095490

RS0095490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2012

Nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 217 Abs 1 StGB bedarf es keiner Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. Als "Zuführen" ist dem Schutzgedanken des § 217 StGB gemäß die dolose Ausnützung des drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihnen in dieser Situation die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen sollen oder nicht, nicht mehr offensteht.

Entscheidungen
3