JudikaturJustizRS0095489

RS0095489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2015

Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität, weil über seine Person (entweder allgemein oder in bestimmten Personenkreisen) kein Zweifel bestehen kann.

BGH vom 21.03.1985, 1 StR 520/84; Veröff: NJW 1985,2487

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