JudikaturJustizRS0095486

RS0095486 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1984

Bei der Begehungsform der Nötigung zum Beischlaf "mit Gewalt" darf die Anwendung derselben nicht bis zur Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers gehen.

Entscheidungen
4