RS0095440 – OGH Rechtssatz
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Notzucht setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters bereits bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit - zumindest partiell - auf den geschlechtlichen Mißbrauch gerichtet sein muß. Bewirkt der Täter jedoch diesen Zustand aus anderen Gründen und faßt er erst nachträglich den Entschluß, an dem bereits widerstandsunfähigen Opfer den außerehelichen Beischlaf zu vollziehen, so fällt ihm das Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB zur Last.