JudikaturJustizRS0095371

RS0095371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Bei der Prüfung, ob nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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