Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ines W*** wird zur Gänze und der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther W*** wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Punkt 1. des Schuldspruchs betreffend das Vergehen der entgeltlichen Förderu…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.März 1954 geborene Günther W*** und die am 30.März 1962 geborene Ines W*** des Vergehens der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach dem § 214 StGB und Günther W*** überdies des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 schuldig erkann…
Rechtliche Beurteilung Dieser Rechtsansicht kann - wie die Angeklagten in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend geltend machen - nicht gefolgt werden: Das Vergehen nach dem § 214 StGB begeht, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. …