JudikaturJustizRS0095346

RS0095346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 1984

Schadensgutmachung (durch restitutio in integrum nach Diebstahl) erfordert, daß die gestohlenen Gegenstände dem Bestohlenen selbst oder zumindest auf eine solche Art zurückgestellt werden, daß sie in die Verfügungsgewalt des Geschädigten gelangen (vgl EvBl 1966/291, 1969/418); ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus.

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2