JudikaturJustizRS0095315

RS0095315 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR XVII.GP).

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