RS0095312 – OGH Rechtssatz
RS0095312 – OGH Rechtssatz
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Eine Vorhaft ist gemäß § 38 Abs 1 StGB "auf Freiheitsstrafen", das heißt auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz.