JudikaturJustizRS0095306

RS0095306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2019

Die Gläubigereigenschaft wird bereits durch die Entstehung, nicht erst durch die Fälligkeit der Schuld begründet, und zwar unabhängig davon, ob Schritte zur Hereinbringung der Forderung seitens der Gläubiger gesetzt wurden oder nicht.

Entscheidungen
9