JudikaturJustizRS0095222

RS0095222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2006

Leitende Angestellte (§ 161 StGB) sind bei Aufziehen einer Krisensituation verpflichtet, den möglichen Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Auge zu behalten und die daraus resultierende Gefährdung der Gläubiger nach Kräften zu vermeiden. Dies ist Inhalt des spezifischen Sorgfaltsgebot des § 159 Abs 1 Z 1 StGB (Kienapfel BT II 2.Auflage § 159 RZ 15).

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