JudikaturJustizRS0095212

RS0095212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2015

Das Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB erfordert beim Missbrauch des minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündel nicht den Nachweis der Tatbegehung unter Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber seinem Opfer.

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