RS0095180 – OGH Rechtssatz
RS0095180 – OGH Rechtssatz
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Eine nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertige Mittel.