JudikaturJustizRS0095162

RS0095162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1984

Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im § 167 Abs 1 StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.

Entscheidungen
3