Spruch Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1992, GZ 14 Os 74, 75/92-6, wird aufgehoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rec…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Edmund F***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A), der Untreue als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (C)…
Rechtliche Beurteilung Dieser Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz verkennt jedoch sowohl die Rechtslage als auch die Judikatur. Er vermag zudem auch nicht die im Auftrag an das Landesgericht Feldkirch (Beschluss S 10 und 11) gezogenen Konsequenzen zu entfalten: Abgesehen davon, dass bei Wiederaufnahme eines kolleg…