RS0095009 – OGH Rechtssatz
RS0095009 – OGH Rechtssatz
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Die zur Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB erforderliche Fahrlässigkeit muß sich nicht auf die ganze Tat erstrecken. Der Täter muß demnach nicht sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben; Fahrlässigkeit bloß hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung genügt.