RS0095006 – OGH Rechtssatz
RS0095006 – OGH Rechtssatz
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Wurde fahrlässig an fremden Eigentum eine Feuersbrunst verursacht (§ 169 Abs 1 StGB), bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 170 StGB nicht (zusätzlich) des Eintritts einer Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum eines Dritten in größerem Ausmaß (§ 169 Abs 2 StGB).