JudikaturJustizRS0094989

RS0094989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1996

Unter "Unzucht" ist nur ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird. Es muß das vom Vorsatz des Täters umfaßte Tatverhalten somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung stehen.

Entscheidungen
12