JudikaturJustizRS0094950

RS0094950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2018

Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst an Objekten des Verpächters herbeiführen will.

Entscheidungen
6