RS0094938 – OGH Rechtssatz
RS0094938 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grundsätzlicher Zweck der Strafbestimmungen ist der Einsatz des Justizstrafrechtes im Dienste des umfassenden Umweltschutzes, der insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm besteht.