JudikaturJustizRS0094928

RS0094928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1991

Geschützt wird jene von der Natur vorgegebene Vielzahl tierischer oder pflanzlicher Organismen derselben oder verschiedener Art, die in einem größeren Gebiet vorkommen und von ökologischer Relevanz für dessen Fauna oder/und Flora sind. Vom Tierbestand im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung wird beispielsweise dann gesprochen werden können, wenn "das Wild", "die Vögel", "die Insekten" betroffen sind. Strafbarkeit kann aber auch schon bei der Bedrohung einzelner Arten gegeben sein, denen im Zusammenspiel der Natur eine wesentliche Rolle zukommt. Durch die Einschränkung des Schutzes auf den Tierbestand in einem größeren Gebiet sollen Umweltbeeinträchtigungen ausgenommen bleiben, die sich auf kleinere, eng umgrenzte Gebiete beschränken und nicht darüber hinaus wirksam sind. Bei der Auslegung des Begriffes "größeres Gebiet" ist nach den Umständen des Falles ein individueller Maßstab anzulegen.