RS0094923 – OGH Rechtssatz
RS0094923 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unwesentlich ist, ob der maßgebliche Landschaftsteil künstlich gestaltet wurde oder nicht. Mit der Anlegung eines künstlichen (Fischteiches) Teiches wird die Natur zwar in diesem Bereich gestaltlich verändert, bleibt aber dennoch ein Teil der Umwelt und verliert allein wegen solcher Umgestaltung bei Eintreten der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ebensowenig den strafrechtlichen Schutz wie etwa ein neu angelegter Wald.