JudikaturJustizRS0094869

RS0094869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2022

Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB nF) anzunehmen.

Entscheidungen
7