JudikaturJustizRS0094866

RS0094866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1991

Zum Begriff der potentiellen Gefährdung: Auch für die Gefährdungsdelikte der §§ 180 Abs 2, 181 StGB aF genügte eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die - ernstliche und nicht völlig lebensfremde - Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnete. Der anzuwendende Gefahrenbegriff erforderte die Prüfung mehrerer Komponenten, die - begriffslogisch - einer einheitlichen Bewertung und Beurteilung zu unterziehen waren:

Immissionssituation auf Grund der emittierten Schadstoffart und Schadstoffmengen; Höhe der Emissionsstelle; konkrete Geländesituation; real mögliche Anwesenheit von (insbesondere Risikopersonen) Personen im Immissionsbereich der verunreinigten Luft; Ausbreitungsvarianten; medizinisch-toxikologische Gefahrengrenze. Die Prüfung sowohl der Immissionssituation als auch der medizinisch-toxikologischen Gesundheitsgefahrengrenze hatte sich in einer einheitlichen Art "worst-case" - Beurteilung an der ernstlich möglichen Schadstoffbelastung und an den Auswirkungen dieser Belastung auf die menschliche Gesundheit im jeweils ungünstigsten Sinn, dh unter Mitberücksichtigung typischer, auch minimaler Erfolgseintrittschancen zu orientieren.