JudikaturJustizRS0094851

RS0094851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2023

Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB ist grundsätzlich jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist (JBl 1989,329 ua). Dazu zählt jedenfalls bei einem in Österreich gelegenen Bestandobjekt nicht nur die Sachsubstanz und der laufende, sondern auch der im voraus bezogene Bestandzins, mag dieser allenfalls auch erst anlässlich eines im Ausland abgeschlossenen Mietvertrages fällig geworden sein.

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3