RS0094810 – OGH Rechtssatz
RS0094810 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).