RS0094804 – OGH Rechtssatz
RS0094804 – OGH Rechtssatz
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"Beiseiteschaffen" setzt ein Verbringen der versicherten Sache, etwa durch Wegschaffen, Wegwerfen oder Verstecken derselben voraus, wodurch das Tatobjekt wenigstens in einer Phase eines möglicherweise weitläufigeren Täuschungsmanövers dem Zugriff Dritter entzogen und der Anschein erweckt wird, das versicherte Gut sei abhanden gekommen. Das sich allein in einer wahrheitswidrigen Behauptung des Diebstahls der versicherten Sache erschöpfende Vortäuschen des Versicherungsfalls stellt noch kein Beiseiteschaffen in der Bedeutung des § 151 Abs 1 Z 1 StGB dar.