JudikaturJustizRS0094764

RS0094764 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2021

Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Geschäftsherrn (hier: des Vorstands und des Aufsichtsrats) zu den Rechtshandlungen schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus.

Entscheidungen
10