JudikaturJustizRS0094755

RS0094755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1985

Für die Frage, ob eine für eine juristische Person als deren Organ oder Vertreter handliche natürliche Person dieser Gesellschaft (oder einem Dritten) ein fremdes Gut zugeeignet hat, welches ohne deren Zutun in deren Gewahrsam geraten war, ist es nicht von Belang, ob der Täter selbst oder ein anderer zu deren Vertretung befugten an der Gewahrsamserlangung mitgewirkt hat; genug daran, daß letztere jedenfalls durch eine Person bewirkt wurde, deren Tätigkeit der juristischen Person zuzurechnen ist.