JudikaturJustizRS0094739

RS0094739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2023

Tatobjekt des § 156 StGB ist jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist. § 156 StGB schützt auch die ausländischen Gläubiger.

Entscheidungen
7