JudikaturJustizRS0094726

RS0094726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1997

Bei Prüfung im Sinne des § 156 StGB ist auf das Verhältnis von Gewinn und Verlust aus dem Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügung abzustellen.

Entscheidungen
4