RS0094682 – OGH Rechtssatz
RS0094682 – OGH Rechtssatz
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Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des § 162 StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.