Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz B wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich der Angeklagten Franz A, Josef C, Franz D, Andreas E, Franz B, Wilhelm F, Wolfgang G, Robert …
Text Gründe: Mit dem angefochtenen - gegen insgesamt zwölf Angeklagte ergangenen - Urteil wurden ua Franz A, Josef C, Franz D, Andreas E, Franz B, Wilhelm F, Wolfgang G, Robert G und Adalbert H des Verbrechens des vollendeten und durch Josef C, Franz D, Andreas E und Franz B teils auch versuchten schwere…
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Franz B mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Z 5, 9 lit a und 10, der Sache nach jedoch ausschließlich aus den (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, indem er die Auffassung vertritt, in der (erli…