JudikaturJustizRS0094653

RS0094653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2023

Als Objekt des § 205 a StG (§ 156 StGB) kommen sämtliche Vermögensstücke in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft unterliegen. Hiezu gehören auch Mietrechte, die entweder durch eine seitens eines Zwangsverwalters oder eine unmittelbar vorzunehmende Untervermietung den Gläubigern nutzbar gemacht werden können.

Entscheidungen
7