JudikaturJustizRS0094640

RS0094640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1993

Schutzzweck der §§ 156 und 162 StGB ist in erster Linie die Wahrung der Gläubigerinteressen, nicht aber der wirtschaftlichen Interessen eines Dritten, dem keine Gläubigerstellung zukommt.

Entscheidungen
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