JudikaturJustizRS0094598

RS0094598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Es muss nicht nur zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum, sondern auch zwischen dem Irrtum und dem vom Täter erstrebten Verhalten des Getäuschten, sowie zwischen diesem Verhalten und dem Schaden, auf dessen Herbeiführung der Tätervorsatz gerichtet ist, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

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22