JudikaturJustizRS0094584

RS0094584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1987

Eine nur auf zeitraubenden Umwegen zu erreichende Schadloshaltung mit Verzögerungen, die außerhalb der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Erwartung des Gläubigers liegen, schließt einen Schädigungsvorsatz nicht aus.

Entscheidungen
5