RS0094573 – OGH Rechtssatz
RS0094573 – OGH Rechtssatz
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Bei der Beurteilung, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffallendem Mißverhältnis stehen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und grundsätzlich von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Falles auszugehen, wobei die dem Gläubiger gegebene Sicherheit, das von ihm zu tragende Risiko sowie Dauer und Zweck des Geschäftes maßgebende Bedeutung haben.