JudikaturJustizRS0094559

RS0094559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Ein auf Unterlassung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche abzielender Betrug ist vollendet, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine an sich (bereits) mögliche und sonst auch nach dem persönlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt.

Entscheidungen
5