JudikaturJustizRS0094511

RS0094511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Die Beistellung eines tauglichen Bürgen für ein Darlehen schließt eine Schädigung des Kreditgebers nicht von vornherein aus, unter Umständen kommt Betrug im Umfang des Verzögerungsschadens, andererseits aber, soweit der Bürge über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuscht und durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geschädigt werden sollte, ein an dem Bürgen begangener Betrug in Betracht.

Entscheidungen
8