RS0094511 – OGH Rechtssatz
RS0094511 – OGH Rechtssatz
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Die Beistellung eines tauglichen Bürgen für ein Darlehen schließt eine Schädigung des Kreditgebers nicht von vornherein aus, unter Umständen kommt Betrug im Umfang des Verzögerungsschadens, andererseits aber, soweit der Bürge über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuscht und durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geschädigt werden sollte, ein an dem Bürgen begangener Betrug in Betracht.