JudikaturJustizRS0094494

RS0094494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2015

Schon der (wenn auch kurzfristige) Verlust wichtiger Dokumente (Führerschein und Reisepass) stellt für das Tatopfer eine derart fühlbare Beeinträchtigung dar, dass von bloß unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein kann.

Entscheidungen
9