JudikaturJustizRS0094427

RS0094427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2024

Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustandes des Angegriffenen, zu beurteilen.

Entscheidungen
43