JudikaturJustizRS0094410

RS0094410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2021

Der Tatbestand des Betrugs erfasst nur den unmittelbar aus der infolge der Täuschung bewirkten Vermögensschaden, nicht aber bloß mittelbar bewirkte (Folgeschäden) Schäden.

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